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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Meyer Bau GmbH

1.   Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Meyer Bau GmbH – im folgenden Auftragnehmer genannt –erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegen-nahme der Ware oder Erbringung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen von Kunden – im folgenden Auftraggeber genannt – unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebote und Vertragsabschluß

2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangebote – freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge werden kostenlos erteilt und sind unverbindlich. Verbindlich werden Kostenvoranschläge nur bei der Einbeziehung in den darauf erteilten Auftrag. An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich der Auftragnehmer 30 Kalendertage gebunden.

2.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3. Preise, Preisänderungen

3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Bei Arbeiten nach Aufwand sind in den angegebenen Stundensätzen keine Maschinen- und Kfz-Kosten und ebenso keine An- und Abfahrtszeiten enthalten. Letztere werden nach Aufwand berechnet.

3.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, erforderliche eigene Planungen, Vermessungen und Massenermittlungen nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

3.4 Bei der Errichtung von baulichen Anlagen werden ein Drittel der vereinbarten Bausumme nach Auftragserteilung, ein weiteres Drittel der vereinbarten Bausumme bei Arbeitsbeginn fällig. Das letzte Drittel ist mit Rechnungsdatum fällig, wobei der Ausführungstermin gesondert vereinbart wird.

3.5 Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Datum der Erbringung der Leistungen mehr als sechs Monate liegen, so gelten die zur Zeit der Erbringung der Leistungen gültigen Preise des Auftragnehmers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Strom-, Wasser- sowie sonstige ggf. erforderliche Anschlüsse, ebenso wie Lagerflächen, sind vom Auftraggeber während der gesamten Auftragsausführung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4. Fertigstellungsfristen

4.1 Fertigstellungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Auftragnehmer auch bei verbind-lich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Unvorhersehbare Umstände bei Auftragsausführung

Sollten bei der Auftragsausführung unvorhersehbare Umstände zutage treten, die eine erhebliche Abweichung oder Erweiterung des erteilten Auftrages erfordern, so steht dem Auftragnehmer die hierfür übliche Mehrvergütung zu. Der Auftragnehmer wird diese Umstände dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Ist der Auftragnehmer aus tatsächlichen, terminlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage, den Auftrag auf das nötige Maß zu ändern oder zu erweitern, so kann der Auftragnehmer den Auftrag kündigen und eine Vergütung wegen der bereits erbrachten Leistung fordern.

6. Abnahme

6.1 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahmebesichtigung verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung.

6.2 Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst jedoch spätestens bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt sind, den anerkannten regeln des Bauhandwerks entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2 Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber schriftlich verlangt.

7.3 Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei

Wochen, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus.

7.4 Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung angemessen herabgesetzt wird.

7.5 Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handhabung sind sowohl gegen Auftragnehmer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

7.6 Der Grenzverlauf ist vom Auftraggeber deutlich zu kennzeichnen. Bei falschen Kennzeichnungen haftet der Auftragnehmer nicht.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Forderungen innerhalb von acht Werktagen nach Ausstellung der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

8.2 Bei Zahlungsverzug ab dem 30. Tag sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 12% bei Geschäften mit Unternehmern über den jeweils geltenden Basissatz zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt – Wegnahmerecht

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten waren vor (Vorbehaltsware), soweit sie mit dem Grundstück noch nicht fest verbunden sind. Der Auftraggeber darf  über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

9.2 Bei Zugriffen Dritter-  insbesondere Gerichtsvollzieher- auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

9.3 Bei Vertragswidrigem verhalten des Auftraggebers- insbesondere bei Zahlungsverzug- ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9.4 bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers- insbesondere bei Zahlungsverzug- wird es der Auftraggeber nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers auch dulden, dass dieser Baustoffe und Bauteile, wenn diese bereits  mit Grund und Boden fest verbunden sind, aufnimmt und diese sich unter Anrechnung zum Zeitwert auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknimmt und aneignet.

10. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht Limburg an der Lahn.

11. Nichtigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der vertrag im Übrigen wirksam.